Betriebliche Altersvorsorge für Beschäftigte des BDH

Alle Beschäftigten des BDH und der angeschlossenen Kliniken erhalten die betriebliche Altersversorgung. Dabei überweist der Arbeitgeber die Beiträge automatisch an uns, der Mitarbeiter zahlt keinen Beitrag im Rahmen der Tarife A, B, BN und BNN. Die Höhe der Beiträge ist abhängig von der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Die Versicherungsleistungen umfassen:

  • Altersrente
  • Invalidenrente (wenn verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt)
  • Witwen- und Witwerrente
  • Waisenrente

Ansparphase

Die Beiträge werden nach dem Rentenbausteinprinzip gutgeschrieben. Nach diesem Prinzip steigt der Jahresbetrag der Mitgliedsrente für jedes Jahr der Beitragszahlung um einen Steigerungsbetrag in Abhängigkeit von der Beitragshöhe und dem Lebensalter. Umrechnungsfaktoren, die mit zunehmendem Alter geringer werden, bestimmen die Höhe der Bausteine. Seit dem 01.01.2018 sind die Beiträge an die Pensionskasse  bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei und zusätzlich bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei.

Für sogenannte Geringverdiener gibt es noch eine spezielle Förderung: Beiträge von mind. 240 Euro bis max. 480 Euro im Kalenderjahr werden bei Arbeitnehmern mit Einkommen bis zu 2.200 EUR, die in einem ersten Dienstverhältnis zum BDH stehen, mit einem staatlichen Zuschuss mit 30 % des gesamten zusätzlichen AG-Beitrags, also mind. 72 Euro bis höchstens 144 Euro jährlich gefördert.

Unverfallbarkeit

Ihre Anwartschaft gilt für alle ab dem 01.01.2018 Versicherten als unverfallbar wenn Sie mindestens 21 Jahre alt sind und drei Jahre in der betrieblichen Altersversorgung angespart haben.

Gemäß Betriebsrentengesetz, BetrAVG, §1b, Satz 1, bleibt die Anwartschaft einem Arbeitnehmer auch erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft).

Gemäß Betriebsrentengesetz, BetrAVG, § 30f bleibt die Anwartschaft einem Arbeitnehmer erhalten, wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 01.01.2009 und nach dem 31.12.2000 zugesagt wurden. § 1b Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 01.01.2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.

Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 01.01.2018 und nach dem 31.12.2008 zugesagt wurden, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 01.01.2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.

Ausscheiden

Bei Beendigung des Arbeitsvertrags werden keine weiteren Beiträge mehr an uns gezahlt. Mitglieder, die zu einem anderen Arbeitgeber wechseln, haben aber weiterhin das Recht auf eigene Beitragszahlung in den Tarifen B, BN, BNN, C, CN und CNN sofern die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist (begrenzt auf die Höhe des vertraglich vereinbarten Beitrags zum Zeitpunkt des Ausscheidens).

Rente

Sie erhalten mit Eintritt des Rentenfalles eine Rente in Höhe der aufgelaufenen Rentenbausteine zzgl. Überschussbeteiligung. Die Berechnung der Rente erfolgt anhand von Umrechnungsfaktoren und des Rechnungszinses sowie einer zusätzlichen Überschussbeteiligung, die abhängig von unserer Ertragssituation ist und nicht garantiert werden kann. Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase an den Finanz- und Kapitalmärkten können für die Zukunft keine Prognosen im Hinblick auf mögliche Überschussbeteiligungen gemacht werden.

Schauen Sie sich hier eine Kurzinformation und Tarifbeispiele zu fiktiven Rentenplänen des Tarifs B/BN an (weitere Kurzinformationen entnehmen Sie den Downloads). Weitere Informationen zum Tarif B/BN/BNN erhalten Sie in unseren Allgemeinen Versicherungs- und Tarifbedingungen:

Tarif B/BN/BNN  Tarifinformationen